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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 6 W 72/04
Rechtsgebiete: PreisangabenVO, UWG
Vorschriften:
PreisangabenVO § 1 | |
UWG § 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 12.05.2004
In der Beschwerdesache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.04.2004 am 12.05.2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000,- EUR
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 PAngV im Ergebnis mit Recht verneint.
Allerdings liegt es nahe, im Hinblick auf die Übersichtsseite der X, wie sie in den Anlagen K 1 (Bl. 4 d.A.) und K 3 (Bl. 10 d.A.) abgebildet ist, (zumindest) eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bejahen. Die auf der Übersichtsseite mit dem Vermerk "..." versehene Anzeige der von dem Antragsgegner angebotenen ... Handys diente der Absatzförderung durch Einwirkung auf die Entscheidungsfindung potentieller Kaufinteressenten. Der Antragsgegner hat für diese Werbung einzustehen, da er sich als gewerblicher Händler der X bedient und zudem auf die Artikelbeschreibung in der Übersichtsseite Einfluß nehmen kann, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05.04.2004 dargelegt hat.
Wer den Verkauf eines Mobiltelefons in Kombination mit dem Abschluß eines Telefonnetzvertrages anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, ist nach der PAngV, sofern kein Endpreis gebildet werden kann, dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Gerätepreis die für den Verbraucher mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH, WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0,00 DM; WRP 1999, 94, 97 - Handy-Endpreis; WRP 1999, 505, 508 - Nur 1 Pfennig; WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,- DM; WRP 1999, 512, 516 - Aktivierungskosten).
Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist es erforderlich, die Angaben über die Kosten des Netzzugangs dem in den Vordergrund gestellten Preis für das Mobiltelefon räumlich eindeutig zuzuordnen und sie so zu gestalten, daß sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGH, a.a.O.). Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, WRP 2003, 1222, 1224 - Internet-Reservierungssystem; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2002, 113 - Null Pfennig; OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2003 - 5 U 48/03).
Im vorliegenden Fall ist das Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit ( § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV) nach Auffassung des Senats nicht verletzt. Die Antragstellerin geht selbst davon aus, daß der verständige und informierte Endverbraucher weiß, daß er zu dem Preis von 1,-- € nur dann ein neues Handy kaufen kann, wenn er gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließt. Diese Verknüpfung wird dem Verbraucher in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Werbung des Beklagten durch den Zusatz "..." noch mit besonderer Deutlichkeit vor Augen geführt. Der Verbraucher erkennt somit unmißverständlich, daß er weitere Preisangaben zur Kenntnis nehmen muß, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können. Diese Angaben findet er sodann auf der Angebotsseite. Den Inhalt und die Gestaltung der von dem Antragsgegner präsentierten Angebotsseite hat die Antragstellerin nicht in ihr Unterlassungsbegehren einbezogen und nicht zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht. Die Verknüpfung der Angebotsseite mit der Übersichtsseite ist nach dem hier zugrunde zu legenden Sachvortrag ausreichend einfach, um eine eindeutige Zuordnung gemäß der PAngV zu bewirken. Der Nutzer erkennt, daß weitere Preisangaben vorhanden sind, die für die Einschätzung des Angebots wesentliche Bedeutung haben, er kann diese Angaben auf einfache Weise aufrufen und er wird aufgrund der Gestaltung der streitgegenständlichen Übersichtsseite von X in der gebotenen Eindeutigkeit zu diesen Angaben hingelenkt.
Der Antragstellerin ist zuzugeben, daß die Darstellung weiterer wesentlicher Preisbestandteile schon auf der Übersichtsseite für den Nutzer den Vorteil hätte, die Preiswürdigkeit verschiedener Angebote unterschiedlicher Anbieter gleichsam auf einen Blick miteinander vergleichen zu können. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Antragsgegner aber nicht dazu, eine dementsprechende Übersichtlichkeit zu gewährleisten, zumal dieser nur für die Preistransparenz seiner eigenen Angebote und nicht für die Übersichtlichkeit der bei X abrufbaren Zusammenstellung als solcher einzustehen hat.
Da der Antragsgegner die Vorschriften der PAngV nicht verletzt hat, liegt kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor. Einen Verstoß gegen § 3 UWG hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Er ist mangels einer Irreführungsgefahr auch nicht gegeben.
Die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners war für die hier getroffene Entscheidung unerheblich. Sie mußte der Antragstellerin daher nicht vorab mitgeteilt werden.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte ( § 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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